Geltendmachung/Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in der Türkei

ParagraphAlle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

1. Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in der Türkei

Die Botschaft und die anderen deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei können bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, die auf die öffentliche Hand übergegangen sind, für deutsche Behörden, die Anschrift und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners in der Türkei nicht ermitteln (gleiches gilt für Unterhaltsansprüche von Privatpersonen), da folgendes multilaterales Übereinkommen Vorrang hat:

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Türkei sind Vertragspartner des New Yorker UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (Bundesgesetzblatt 1959 II 149, 1971 II 1074) und des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10.1973 (HUA von 1973) Dieses Übereinkommen erstreckt sich generell auf Unterhaltssachen aus familienrechtlichen Beziehungen. Es erweitert den Anwendungsbereich des HUA von 1956 auf den Erwachsenenunterhalt und regelt den Übergang von Unterhaltsansprüchen auf Behörden.

Die deutschen Vertretungen in der Türkei bitten daher dafür um Verständnis, dass sie dennoch an sie gerichtete Ersuchen um Ermittlung der Anschrift und der wirtschaftlichen Verhältnisse von Unterhaltsschuldnern unerledigt über das Auswärtige Amt an den Absender zurücksendet.

Zweck dieses Übereinkommens ist es, dem Unterhaltsberechtigten die Geltendmachung von Unterhalt im Ausland zu erleichtern. Es muss weder ein ausländischer Anwalt beauftragt noch ein ausländisches Gerichte angerufen werden.

Das Übereinkommen regelt im Wege der Rechtshilfe den Empfang und die Übermittlung von Unterhaltsersuchen und tritt neben die nach nationalem oder internationalen Recht bestehenden Optionen auf Rechtsschutz. Die von den Vertragsstaaten bezeichneten Empfangsstellen von Unterhaltsgesuchen sind verpflichtet, in Vertretung des Berechtigten alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Sie sollen den Unterhaltsverpflichteten zur freiwilligen Anerkennung und Erfüllung des Unterhaltsanspruchs anhalten, ggf. gegen ihn einen Vollstreckungstitel erwirken oder aus einem bereits vorliegenden Titel die Zwangsvollstreckung betreiben.

Ausgehende Ersuchen zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen hat der Berechtigte beim deutschen Amtsgericht an seinem Wohnsitz einzureichen, das die Ersuchen an die Übermittlungsstelle – die jeweils zuständige Landesjustizverwaltung – ab 1.1.2008 das Bundesamt für Justiz – weiterleitet. Das Amtsgericht ist beim Anfertigen des Gesuchs behilflich und erteilt auch Auskünfte über das Verfahren.

Die zentrale Eingangsstelle auf türkischer Seite ist die Generaldirektion für internationales Recht und auswärtige Beziehungen des türkischen Justizministeriums (Adresse: T.C. Adalet Bakanlığı, Uluslararası Hukuk ve Dış İlişkiler, Genel Müdürlüğü, 06659 Bakanlıklar – Ankara, Türkei). Homepage siehe unten. Dieser Behörde obliegt es u.a. auch, die Anschriften der Unterhaltsschuldner zu ermitteln und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und Leistungsfähigkeit zu prüfen.

Abschließend möchten die deutschen Vertretungen in der Türkei noch darauf hinweisen, dass die Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 170 StGB strafbar ist. Die Entscheidung über die z.T. erfolgreichere Möglichkeit der Eintragung im deutschen Fahndungsbuch und – zumindest in schweren Fällen – der Erlass eines (internationalen) Haftbefehls obliegt den zuständigen deutschen Ermittlungsbehörden mit denen Kontaktaufnahme angeregt wird.

Generaldirektion für internationales Recht und auswärtige Beziehungen des türkischen Justizministeriums 2. Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (Zwangsvollstreckung)

Die Vollstreckung eines in Deutschland erwirkten Unterhaltstitels gegen einen türkischen Staatsangehörigen in der Türkei kann gemäß dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973 (BGBl. 1986 II S. 826) erfolgen.

Es erfasst Unterhaltssachen aus familienrechtlichen Beziehungen aller Art, auch die Erstattungsansprüche öffentlicher Behörden, sofern die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats eine entsprechende Entscheidung erlassen haben. Für die Anerkennung deutscher Zivilrechtsurteile sind in der Türkei die Zivilgerichte zuständig. Dabei sind die in Art. 17 des o.g. Abkommens aufgeführten Unterlagen vorzulegen.

Das Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, Art. 13. Es empfiehlt sich deshalb, einen in der Türkei niedergelassenen Rechtsanwalt einzuschalten. Da in diesem Verfahren nur in sehr begrenztem Maße Einwendungen gegen den bereits vorliegenden deutschen Titel geltend gemacht werden können, ist es in der Praxis nach den uns vorliegenden Informationen regelmäßig recht schnell möglich, einen türkischen Titel zu erwirken.

Die Vollstreckung eines Titels ist aufgrund der anfallenden Gebühren jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Schuldner über entsprechendes Vermögen verfügt, was oft nicht der Fall ist.

Weiterführende Hinweise finden Sie auf der website des Bundesamtes für Justiz unter:

http://www.bundesjustizamt.de/cln_115/nn_2294920/DE/Themen/Buergerdienste/AU/UN/UN__node.html?__nnn=true http://www.bundesjustizamt.de/cln_115/DE/Themen/Buergerdienste/AU/Broschuere__Auslandsunterhalt,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Broschuere_Auslandsunterhalt.pdf

Stand: 07.05.2013 Quelle : Deutsche Botschaft Ankara

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