STEUERLICHER STATUS DER TÜRKISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN MIT MAVi KART

STEUERLICHER STATUS DER TÜRKISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN, WELCHE DIE BLAUE KARTE BESITZEN
Wie bekannt zweifelt man zum Thema, ob Personen, die aus der Türkischen Staatsbürgerschaft ausgetreten sind und gemäß Gesetz Nr. 5203 der Blauen Karte unterliegen, im Falle einer Unternehmensgründung in der Türkei mit voller oder beschränkter Steuerpflicht behandelt werden sollen.Paragraph

Mit der Blauen Karte wird den Personen die aus der Türkischen Staatsbürgerschaft ausgetreten sind oder ausgebürgert worden sind, die gleichen bürgerlichen Rechte eines Türkischen Staatsbürgers zugestanden, mit der Ausnahme, dass sie nicht das Recht zu wählen und gewählt zu werden haben sowie Autos und Sachen importieren dürfen und auch keinen Wehrdienst absolvieren müssen. Die Rechte zur sozialen Sicherheit werden nicht verfallen und die Nutzung dieser Rechte unterliegen den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze.

Auf der anderen Seite gelten gemäß Artikel 4 des GVK Nr. 193, Personen, dessen dauerhafter Wohnsitz in der Türkei ist und Personen, die sich innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 6 Monate in der Türkei aufhalten, als in der Türkei sesshaft. Mit der Richtlinie „Reale Personen, die nicht in der Türkei sesshaft sind, sind nur diejenigen die für ihre Einkommen und Erträge in der Türkei steuerpflichtig sind“ und nach dem Artikel 7 „Einkommen und Erträge, welche in der Türkei erlangt werden“, wird die Frage ob Einkommen und Erträge bei Personen, die der eingeschränkten Steuerpflicht unterliegen, in der Türkei erlangt wurden, nach den unten angegebenen Bedingungen bestimmt.

Bei kommerziellem Gewinn; wenn der Erwerber in der Türkei ein Unternehmen besitzt oder einen ständigen Vertreter beauftragt hat und sein Einkommen über dieses Unternehmen oder diesen Vertreter gewährleistet (Einkommen der Unternehmer, dessen Geschäftszentrum sich nicht in der Türkei befindet und die ihre nur zu Exportzwecken in der Türkei erworbenen oder hergestellten Waren nicht in der Türkei verkaufen, sondern ins Ausland exportieren und auf diese Weise Gewinn erzielen, zählen nicht als in der Türkei erhaltene Erträge, auch wenn für diese Personen die oben angegebenen Bedingungen gelten.).

Nach der veröffentlichten Allgemeinen GV Bekanntgabe mit der Seriennummer 210 zum Thema; “Der Großteil unserer Staatsbürger, die im Ausland Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis besitzen leben bereits seit längerer Zeit mit ihren Familien in den jeweiligen ausländischen Staaten. Aus diesem Grunde konzentrieren sich die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen dieser Staatsbürger eher auf die Staaten in denen sie sich aufhalten als auf die Türkei, so dass ein wesentlicher Anteil der Betroffenen bereits eine ausländische Staatsbürgerschaft erworben haben. In diesem Fall muss im Hinblick auf die Einkommensteuer akzeptiert werden, dass sich der Daueraufenthalt von unseren Staatsbürgern mit Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis im Ausland in den jeweiligen Staaten befindet.

Als Ergebnis steht fest, dass unsere Staatsbürger, die der Blauen Karte unterliegen, beim Erzielen von Einkommen und Erträgen in der Türkei die jeweilige Steuerbehörde über diese Einkommen zu benachrichtigen haben. Staatsangehörige, die in der Türkei einen Unternehmen besitzen oder einen ständigen Vertreter beauftragt haben und auf diese Weise Gewinn erzielen, werden unter der Bedingung, dass sie sich in einem Kalenderjahr nicht mehr als 6 Monate in der Türkei aufhalten mit beschränkter Steuerpflicht behandelt. Auf der anderen Seite werden Staatsangehörige, die der Blauen Karte unterliegen und ebenfalls in der Türkei einen Unternehmen besitzen oder einen ständigen Vertreter beauftragt haben und auf diese Weise Gewinn erzielen, die sich jedoch in einem Kalenderjahr mehr als 6 Monate in der Türkei aufhalten, mit voller Steuerpflicht behandelt.
Kanzlei Kuscu
www.rechtsanwaelte-turkei.eu

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