CLAUDIA ROTH UND IHR EINSATZ FÜR DIE NICHT VORHANDENEN GRUNDRECHTE ERDOGANS
Wenn ein Fußballer ein Fehlpass spielt, streckt er seinen Arm hoch und entschuldig sich bei seinen Mitspieler und vergessen ist das ganze. Claudia Roth muss nicht einmal das machen. Sie betrat 2002 die Politische-Show-Bühne und ist immer noch dabei. Eigentlich genau wie der Erdogan. Denn er kam auch 2002 und ist immer noch da. Wieder einmal hat sie ein Thema auf der falschen Seite angepackt. Obwohl sie in dem Interview auch sagt, dass in der Türkei Wahlbetrug im großen Stil vorbereitet wird, ist ihr Verständnis für die Situation, dass die türkischen Politiker in Deutschland Wahlkampf machen sollten bzw. könnten, umso unverständlicher. Der Artikel vom Emrah Erken (Blogger, Rechtsanwalt aus der Schweiz), nimmt Bezug darauf. Los gehts!
In der Bundesrepublik gilt in den drei Monaten vor den Wahlen in der jeweiligen Heimat ein Auftritts- und Wahlkampfverbot ausländischer Politiker. Bundestagsvizepräsidentin Claudia Roth von den Grün*innen kritisiert dies. Diese Regel sei “kein Ausdruck starker Demokratie”. Sie hätte “darauf verzichtet.” Deutschland halte auch Auftritte des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan aus. Solange die Sicherheit gewährleistet sei, sollten Versammlungs- und Meinungsfreiheit “auch für Erdogan gelten”.
Claudia Roth irrt sich im Zusammenhang mit diesen Grundrechten, die angeblich Erdogan zustehen sollen und ihr Irrtum ist in Anbetracht ihrer Stellung als Vize-Präsidentin des Deutschen Bundestages besonders peinlich.
Das internationale Recht erlaubt nämlich die Beschränkung der politischen Tätigkeit von Vertretern fremder Staaten. So hat das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 8. März 2017 die Rahmenbedingungen präzisiert: „Staatsoberhäupter und Mitglieder ausländischer Regierungen haben weder von Verfassungs wegen noch nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet und die Ausübung amtlicher Funktionen in Deutschland. Hierzu bedarf es der – ausdrücklichen oder konkludenten – Zustimmung der Bundesregierung, in deren Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten eine solche Entscheidung gemäß Art. 32 Abs. 1 GG fällt.
Soweit ausländische Staatsoberhäupter oder Mitglieder ausländischer Regierungen in amtlicher Eigenschaft und unter Inanspruchnahme ihrer Amtsautorität in Deutschland auftreten, können sie sich nicht auf Grundrechte berufen. Denn bei einer Versagung der Zustimmung würde es sich nicht um eine Entscheidung eines deutschen Hoheitsträgers gegenüber einem ausländischen Bürger handeln, sondern um eine Entscheidung im Bereich der Außenpolitik, bei der sich die deutsche und die türkische Regierung auf der Grundlage des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten (Art. 2 Nr. 1 der Charta der Vereinten Nationen) begegnen.
Mit anderen Worten beruft sich Claudia Roth zu Unrecht auf die nicht vorhandenen Grundrechte Erdogans. Erdogan ist – entgegen der unqualifizierten Auffassung Claudia Roths – kein Grundrechtsträger der von ihr angerufenen Freiheitsrechte und kann sich nicht auf die Grundrechte der freien Kommunikation berufen, wenn er in Deutschland auftreten will.
Eigentlich hatten die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages diese Erkenntnisse publiziert. Offensichtlich hat Claudia Roth die Publikation nicht gelesen oder nicht verstanden.