“Ein wirksamer Kampf gegen den Islamismus und den politischen Islam ist unter diesen Umständen nicht möglich!”

Der Verfassungsgerichtshof Österreichs sieht das Kopftuchverbot als verfassungswidrig an, es widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz.
“Dass die Scharia, die allumfassende Rechtsordnung des Islam, Frauen eine Hijab-Pflicht vorschreibt, ist korrekt. Die Grundlagen im Koran finden sich in Sure 24, Vers 31 sowie in Sure 33, Vers 59. Auch wenn dort das Wort Kopftuch nicht vorkommt, ist es in der islamischen Theologie unstrittig, dass damit eine Verhüllungspflicht gegenüber Frauen aufgestellt wird. Es gibt auch eine Angabe über die Zeit, wann eine Frau verhüllt werden soll. Diese findet sich nicht im Koran, der ersten und wichtigsten Rechtsquelle der Scharia, sondern in der Hadith-Literatur.”
So fängt der Beitrag von Emrah Erken, Rechtsanwalt aus Zürich an und macht die Leserschaft neugierig auf mehr. Jeder hat seine Bezugsquellen für gewisse Informationen und Emrah ist derjenige, den ich konsultiere, wenn ich mal in Zusammenhang mit dem Islam nicht mehr weiterweiß, denn ich bin kein Kenner der Religionen, dass ich da mitreden könnte, aber ich bin ein Bekämpfer des politischen Islam und des Islamismus, zumal ich all das aus der Türkei kenne, was an Nebenwirkungen auf dem Beipackzettel steht, stehen würde, wenn es den gäbe. Jeder soll sein Glauben für sich hegen und pflegen, ohne Druck auf andere zu auszuüben. Machen wir weiter mit dem Beitrag von Emrah Erken.
“Ein Hadith aus einer der sechs kanonischen Hadith-Sammlungen, namentlich aus Sunan Abu Dawud in Band 34 über die Kleidung:
„Kapitel 1535: Was Frauen von ihrer Schönheit zeigen dürfen:
Erzählt von Aisha, der Ummul Mu’minin (Mutter der Gläubigen):
Asma, die Tochter von Abu Bakr ist vor den Propheten des Allah herangetreten und trug dabei dünne Kleidung. Der Prophet Allahs wandte sich von ihr ab. Er sagte: O Asma, wenn eine Frau das Alter der Menstruation erreicht, ziemt es sich für sie nicht, wenn sie ihre Körperteile sichtbar macht, außer das und das und zeigte dabei auf sein Gesicht und seine Hände.“
Man kann also sagen, dass diese Pflicht bei kleinen Mädchen, welche die Pubertät noch nicht erreicht haben, noch nicht gilt.
Mit anderen Worten ist die Verhüllung von kleinen Mädchen, deren Verbot nun vom höchsten österreichischen Gericht aufgehoben wurde, kein Gebot der Scharia und hat damit keine Grundlage im Islam.
Es gibt einige wesentliche Gründe, weshalb Scharia-Muslime ihre Töchter trotz der eindeutigen Regelung dennoch früher verhüllen, auf die ich eingehen möchte.
– Das Kopftuch dient als Identitätsmerkmal und soll das muslimische Mädchen bereits als Kind von seiner nichtmuslimischen Umgebung abgrenzen und sie als Muslimin definieren.
– Das Mädchen soll sich bereits in einem früheren Zeitpunkt als vorgeschrieben an das Kopftuch gewöhnen, weil es verpflichtet ist, das Kopftuch das ganze Leben lang zu tragen. Damit schafft man klare Verhältnisse und spurt vor, wie das Mädchen sich in ihrem Leben weiterentwickelt. Insbesondere wird von Anfang an klargestellt, dass es nicht so wird wie ein gewöhnliches Mädchen im Westen.
Man könnte nun annehmen, dass die korrekte religiöse Praxis, welche keine Hijab-Vorschrift vorsieht und die oben genannten Zwecke rechtliche Argumente sein könnten, dass ein Verfassungsgericht diese anhört und in seinem Entscheid berücksichtigt.
Dem ist leider nicht so.
Das Verfassungsrecht schützt nicht nur die korrekte Religionsausübung, sondern auch religiöse Praktiken, die – wenn man der Schrift korrekt folgt – falsch sind. Das hat damit zu tun, dass das Gericht keine Inhaltskontrolle der Religion vornimmt.
Es entscheidet viel mehr auf der Grundlage des Rechts und die dort geltenden Prinzipien gelten gegenüber allen Religionen und religiösen Praktiken, damit auch den “falschen” und “falsch verstandenen”.
Ich denke nicht, dass unter der gegenwärtigen verfassungsrechtlichen Situation in Europa ein wirksamer Kampf gegen den Islamismus und den politischen Islam möglich ist, weil der Grundsatz der staatlichen Neutralität gegenüber Weltanschauungen und Religionen auch gegenüber extremsten Formen des Islam gilt. In extremis bedeutet dies, dass der Salafismus, der mit extremsten Problemen behaftet ist oder ein von der Politik durchsetzter Islam der Muslimbrüder verfassungsrechtlich geschützt wird.
Das ist die Rechtslage, weshalb man nicht von einem Fehlentscheid des österreichischen Verfassungsgerichtshofes sprechen kann, wie die türkische Gemeinde Österreichs dies tut.
Das schreibe ich bei aller Sympathie gegenüber ihrer Empörung.
Hier ihr Text:
Um gegen den Islamismus und gegen die Scharia vorgehen zu können, braucht es neue völkerrechtliche (vor allem auf der Stufe der EMRK) und verfassungsrechtliche Grundlagen, die das Prinzip der staatlichen Neutralität gegenüber Weltanschauungen und Religionen relativieren und den Islam aus dem Geltungsbereich dieses Prinzips herausnehmen.
Der Islam darf nicht gleich behandelt werden wie andere Religionen, weil sie mit Problemen behaftet ist, die in anderen Religionen nicht vorkommen.”
Kaltstart X - Das Buch von Ahmet Refii Dener

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